11 Punkte zum Führerschein in der Schweiz

1. Nothelferkurs

Dem erstmaligen Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 muss eine Bescheinigung über den Besuch eines Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen beiliegen (Nothelferausweis).

 

Beachte dabei bitte, dass der Kurs nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen darf.

 

2. Gesuchsformular um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises

Für die Erteilung einer Lernfahrausweis-Kategorie ist das Formular "Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises" beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons einzureichen, frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters für die entsprechende Kategorie.

 

Das Gesuchformular kann auf der Homepage des Strassenverkehrsamt St. Gallen herunter geladen werden. Sie liegen aber auch bei den Einwohnerämtern sowie Polizeistationen auf.

 

3. Bestätigung der Einwohnerkontrolle

 

CH-Bürger

Wer erstmalig ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises stellt, muss persönlich beim Einwohneramt die Personalien und den Wohnort bestätigen lassen.

 

Ausländische Staatsbürger

Für ausländische Staatsangehörige entfällt dieser Punkt. Es ist jedoch in jedem Fall der gültige Ausländerausweis mit aktueller Adresse beizulegen.

 

4. Sehtest beim Optiker oder Augenarzt

Der Sehtest ist 24 Monate gültig und wird bei jedem erstmaligen Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises benötigt.

 

5. Formular einsenden

Wenn das Formular "Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises" komplett ausgefüllt ist, schickst du es zusammen mit den benötigten Beilagen an folgende Adresse:

 

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Verkehrszulassung

Frongartenstrasse 5

CH-9001 St. Gallen

 

6. Zulassung zur Theorieprüfung

Nach Prüfung der Unterlagen erhältst du die Zulassungskarte zur Theorieprüfung mit der Post zugestellt. 

 

7. Theorieprüfung

Die Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. Eine bestandene Theorieprüfung gilt für 2 Jahre.

 

Die Prüfungsfragen werden auf einem Tablet-PC angezeigt. Unmittelbar nach Prüfungsabschluss werden die Antworten durch den Computer ausgewertet.

 

Theorieprüfungen können in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch sowie in Englisch abgelegt werden. Prüfungsgebühr CHF 30.00 pro Prüfung.

Nach erfolgreicher Prüfung erhaltst du eine Rechnung mit Einzahlungsschein zugesandt.

 

Mit einer gültigen Zulassung kannst du bei der Prüfstelle in Mels jeweils am Mittwoch von 13.00-14.30 Uhr ohne vorgängige Anmeldung eine Prüfung absolvieren, in der Regel ohne Wartezeit.

 

Der Lernfahrausweis bzw. der neue Führerausweis wird dir in der Regel innert 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.

 

Falls es beim ersten Mal nicht geklappt hat, erhältst du unmittelbar nach der Prüfung eine neue Zulassung, die dich zur Teilnahme an einer nächsten Prüfung der gleichen Kategorie berechtigt. Eine nicht bestandene Theorieprüfung kann frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden.

 

Zur Prüfung mitnehmen

Identitätsdokument (ID, Pass oder Ausländerausweis) 

Zulassung 

 

Ohne ein Vorweisen dieser zwei Dokumente wirst du nicht zur Prüfung zugelassen.

 

8. Der Lernfahrausweis

Der Lernfahrausweis und die Zulassungskarte zur praktischen Prüfung wird dir nach Bestehen der Basistheorie erteilt. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises (Kategorie B) ist auf 24 Monate befristet. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt nach dieser Zeit oder, wenn der Inhaber drei Mal die praktische Führerprüfung nicht bestanden hat.

 

Mit dem Lernfahrausweis darfst du Lernfahrten mit einer Begleitperson machen, welche mindestens 23 Jahre alt ist und seit mindestens 3 Jahren den Führerschein der Kategorie B besitzt.

 

9. Verkehrskundeunterricht

Wer den Führerausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 erwerben will, hat bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung nachzuweisen, dass die Verkehrskunde bei einer Fahrschule besucht wurde.

Der Kursbesuch darf nicht mehr als 2 Jahre zurück liegen. Die Kursteilnahme setzt einen Lernfahrausweis voraus. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.

 

10. Praktische Prüfung

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:

ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen bzw. richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintrifft. 

die Strassenvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen. 

durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller - und insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer beitragen. 

Umwelt schonend und sparsam zu fahren. 

 

11. Führerschein auf Probe (2-Phasen-Ausbildung)

 

Erhöhung der Verkehrssicherheit

Die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen sind statistisch öfter an Verkehrsunfällen beteiligt als ältere Verkehrsteilnehmende. Bei den 18- bis 24-Jährigen bilden Verkehrsunfälle sogar die häufigste Todesursache. Die verschärften Bedingungen für den Erwerb des unbefristeten Führerausweises werden einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Verkehrsunfälle von jugendlichen Neulenkenden leisten.

 

Führerausweis nur noch auf Probe

Lernfahrende erhalten den Führerausweis nach bestandener praktischer Prüfung nur noch auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Wer den unbefristeten Führerausweis erwerben will, muss die vorgeschriebene Weiterausbildung absolvieren und untersteht während der Probezeit einem verschärften Sanktionsregime.

 

Strenge Administrativmassnahmen nach Widerhandlungen während der Probezeit

Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die zweite Widerhandlung, die einen Entzug nach sich zieht, führt zur Annullierung der Fahrberechtigung. Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden.

 

Obligatorische Weiterausbildung

Insbesondere jugendliche Neulenkende sind im Strassenverkehr weniger wegen mangelnder Fahrtechnik als wegen Selbstüberschätzung und erhöhter Risikobereitschaft gefährdet. Die Weiterausbildung ist daher weder als Fahrausbildung unter Anleitung eines Fahrlehrers noch als Instruktion mit Übungen zur Fahrtechnik konzipiert. Die Kursteilnehmenden sollen nicht lernen, wie man Grenzsituationen mit bestimmten Fahrtechniken bewältigen kann, sondern wie man sie von vornherein vermeidet. Zudem soll das umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiter entwickelt werden. Die Weiterausbildungskurse werden im Gruppenunterricht von speziell ausgebildeten Moderatoren durchgeführt. Sie müssen bei einem kantonal anerkannten Kursveranstalter besucht werden. Die Weiterausbildung dauert 16 Stunden und wird auf zwei Kurstage aufgeteilt. Die Kursgebühr dürfte sich im Rahmen des Gegenwertes von acht Fahrstunden bei einem Fahrlehrer bewegen.

 

Erster Kurstag innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Führerausweises

Am ersten Kurstag werden das Bewusstsein der Kursteilnehmenden für die eigenen Fähigkeiten und der Umgang mit Risiken thematisiert. Mittels Unfallanalysen werden einerseits verschiedene Unfallursachen, andererseits aber auch die straf- und massnahme-rechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen aufgearbeitet. Die Kursteilnehmenden sollen zudem auf einem für den übrigen Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz gefahrlos erkennen und erleben, warum sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen und wie sie diese vermeiden können. Der erste Kurstag soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist erwiesenermassen die Unfallhäufigkeit der Neulenkenden besonders hoch.

 

Feedbackfahrt zur Verbesserung der Selbsteinschätzung

Am zweiten Kurstag absolvieren alle Kursteilnehmenden eine so genannte Feedbackfahrt, auf der sie vom Moderator und weiteren Kursteilnehmenden begleitet werden. Im Anschluss daran geben die mitfahrenden Kursteilnehmenden dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin Rückmeldungen zum Fahrstil. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin wird so in die Lage versetzt, kritische Äusserungen von meist gleichaltrigen mit dem Selbstbild zu vergleichen. Dadurch wird die Bereitschaft erhöht, die Fremd- und die Selbsteinschätzung in Einklang zu bringen. Am zweiten Kurstag vertiefen die Kursteilnehmenden zudem die Kenntnisse über umweltschonendes und energiesparendes Fahren, die sie in der ersten Ausbildungsphase erworben haben.

 

Folgen bei Nichtabsolvierung der obligatorischen Weiterausbildung

Die Weiterausbildung muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit absolviert werden. Ausnahmsweise - beispielsweise wegen Krankheit - kann sie in einer Nachfrist von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht absolviert, erhält keinen unbefristeten Führerausweis. Personen, die danach Motorfahrzeuge führen wollen, müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Wer die Weiterausbildung nicht absolviert und nach dem Ablauf des Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung ausgeschlossen.

 

Weitere Informationen findest du hier.